Es gibt gute Neuigkeiten für alle, die sich in Zukunft eine steckerfertige Balkon-Solaranlage anschaffen möchten. Am 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat den Vorschlag der Bundesregierung zur dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) akzeptiert.
Am 14. Oktober hat das Bundeskabinett zudem noch steuerliche Entlastungen für Solaranlagen beschlossen. Das Jahressteuergesetz muss noch vom Bundesrat abgesegnet werden, was für die Plenarsitzung am 16.12.2022 erwartet wird. Alle wichtigen Infos bezüglich Balkonkraftwerke erfahren Sie in diesem Artikel.
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Keine Mehrwertsteuer auf PV-Komponenten
Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass ab dem 01.01.2023 der Mehrwertsteuersatz für Balkonkraftwerke auf 0% gesenkt wird. Darunter fallen Solarmodule, Wechselrichter, Speicher, Kabel, Halterungen, und mehr. Entscheidend ist, dass der Lieferzeitpunkt nach dem 31.12.2022 liegt. Der Zeitpunkt der Bestellung oder Bezahlung ist nicht relevant.
Dies gilt laut aktuellem Stand für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden. Dabei ist es egal, ob es sich um eine große PV-Anlage bis 30 Kilowatt Leistung (kWp) handelt, oder um ein kleines Balkonkraftwerk mit 600 Watt.
Mit dieser Steuerbefreiung werden die Anschaffungskosten von Balkon-Solaranlagen erheblich reduziert, was gleichzeitig die Dauer der Amortisation senkt. Wir haben einmal grob nachgerechnet:
Gehen wir davon aus, dass ein Balkonkraftwerk mit 600 Watt etwa 900 Euro (inkl. MwSt.) kostet. Ab 1. Januar 2023 würde der Preis nach Abzug der 19% Mehrwertsteuer nur mehr 756 Euro ausmachen. Man hat also eine Kostenersparnis von 144 Euro!
Trägt man das in unseren Balkonkraftwerk Rechner ein, so amortisieren sich die Kosten der Anlage bereits 10 Monate früher.
Zum FAQ des Bundesfinanzministerium
Zum Balkonkraftwerk TestAb jetzt bei allen Anbietern: Keine Mehrwertsteuer
Seit dem 01.01.2023 haben alle Balkonkraftwerk Anbieter die Mehrwertsteuer für Privatkunden mit Wohnsitz in Deutschland auf 0% gesenkt:
Keine Einkommensteuer mehr für Solaranlagen
Die EEG Erneuerungen führen auch zu Änderung des Jahressteuergesetzes (JStG). Im JStG 2022 wurden die geplanten Neuerungen integriert. Für kleine PV-Anlagen gilt ab 2023 eine völlige Steuerfreiheit (kein Antrag auf Steuerbefreiung notwendig). Da sich bei Balkonkraftwerken eine Einspeisevergütung nicht lohnt, ändert sich für Anlagenbetreiber nichts.
Für folgende Anlagen gelten die neuen Steuerbefreiungen:
- Installierte Spitzenleistung bis 30 kWp: Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächer von Garagen, Carports oder anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (zum Beispiel Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfen). Hierzu zählen auch Balkon-Solaranlagen.
- Installierte Spitzenleistung bis 100 kWp: Betreiber mehrerer Anlagen, wobei die 100-kW-Grenze pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen ist.
- Installierte Spitzenleistung bis 15 kWp: Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten. Die Steuerbefreiung gilt pro Wohn- und Gewerbeeinheit.
Diese Steuerbefreiungen gelten unabhängig davon, wofür der erzeugte Strom genutz wird. Falls Sie Vermieter sind, also die Wohnung nicht selbst nutzen, dann profitieren Sie ebenfalls von der Einkommensteuerbefreiung.
Falls Sie bereits eine PV-Anlage besitzen, so müssen Sie für das Jahr 2022 ggf. noch die Einkommenssteuer entrichten (falls Sie steuerpflichtig sind). Erst ab 2023 profitieren Sie von der 0% Einkommensteuer und 0% Mehrwertsteuer.
70% Regelung entfällt für kleine PV-Anlagen
Das EEG-Gesetz §9 Absatz 2 besagte bisher, dass eine Photovoltaikanlage bis 25 kWp maximal 70% des erzeugten Strom ins Netz einspeisen darf – es gab keine Untergrenze, weshalb auch Stecker-Solaranlagen in das Gesetz fielen. Dieses Gesetz gab es zur Sicherstellung der Netzstabilität. Da es bei Balkonkraftwerken keine geeigneten Wechselrichter gibt, können Betreiber nicht sicherstellen, dass diese Regel eingehalten wird. Es war unklar, ob man als Betreiber einer Balkon-Solaranlage Strafzahlungen zu befürchten hatte.
Neues Gesetz ab 1. Januar 2023: Im Juli 2022 trat eine neue Fassung des EEG-Gesetzes in Kraft, in der die 70 Prozent Regelung abgeschafft wurde. Allerdings gilt das nur für PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 angemeldet werden. Nun hat man als Betreiber einer Balkon-Solaranlage nichts mehr zu befürchten, da die Regelung entfällt.
Zum Balkonkraftwerk Anbieter-VergleichHöhere Einspeisevergütung für PV-Anlagen
Bereits seit 30. Juli 2022 gibt es höhere Vergütungssätze für die Einspeisung aller bereits in Betrieb genommenen Solaranlagen. Bis zu einer Spitzenleistung von 10kWp erhält man als Teilenspeiser pro eingepeister Kilowattstunde 8,2 Cent. Für Volleinspeiser gibt es sogar 12 Cent pro eingespeister Kilowattstunde.
Auch wenn die Vergütungssätze gestiegen sind, so lohnt sich die Einspeisevergütung immer noch nicht für Balkonkraftwerke. Am meisten profitieren Sie bei kleinen Balkon-Solaranlagen, wenn Sie den erzeugten Strom weitestgehend selbst verbrauchen.
Quelle: Verbraucherzentrale, Bundesfinanzministerium (Stand: )
Gute Seite, sehr kompakt zusammengefasst. So hatte ich in Kürze alle Informationen, die ich für mein Balkonkraftwerk brauchte, danke.