Die gesetzliche Entwicklung rund um Balkonkraftwerke in Deutschland hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Dynamik erfahren. Sie spiegelt das wachsende Interesse an dezentraler Energieversorgung wider, insbesondere im Kontext der Energiewende und steigender Energiepreise. Die Bundesregierung sowie Organisationen wie der VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) haben durch zahlreiche Initiativen und Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen dazu beigetragen, Balkonkraftwerke für Verbraucher attraktiver zu machen.
In diesem Artikel erfahren Sie alles, was bisher passiert ist und welche Gesetze, Normen und Regelungen im Jahr 2025 für Balkonkraftwerke gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Leistungsgrenzen: Seit 2024 sind Balkonkraftwerke mit einer Modulleistung von bis zu 2000 Watt Peak (Wp) erlaubt. Die Einspeisung in das Stromnetz wurde mit Inkrafttreten des Solarpaket 1 auf 800 Watt Wechselrichterleistung erhöht.
- Anmeldung: Eine einzige Anmeldung im Marktstammdatenregister ist erforderlich. Die frühere doppelte Meldepflicht beim Netzbetreiber entfällt. Die Anmeldung ist kostenlos und kann online durchgeführt werden.
- Stromzähler: Für Balkonkraftwerke ist ein Zweirichtungszähler erforderlich, der Einspeisung und Bezug getrennt misst. Alte Ferraris-Zähler werden unter bestimmten Bedingungen (keine Rückwärtsdrehung) für eine Übergangszeit geduldet.
- Steuerliche Vorteile: Seit 2023 entfällt die Mehrwertsteuer (19 %) auf Balkonkraftwerke, Speicher und Zubehör, was die Anschaffungskosten erheblich reduziert. Betreiber kleiner Solaranlagen sind von der EEG-Umlage befreit und profitieren von steuerlichen Vereinfachungen.
- Installation: Die Selbstinstallation ist weiterhin erlaubt, sofern die Geräte vorkonfiguriert und normgerecht sind. Der Anschluss an Schuko-Steckdosen ist möglich, sofern diese den aktuellen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
- Sicherheitsdiskussion: Der VDE diskutiert eine mögliche Begrenzung der Modulleistung auf 960 Watt, um Netz- und Sicherheitsrisiken zu minimieren. Diese Norm ist jedoch noch nicht beschlossen.
- Größe und Montage: Balkonkraftwerke gelten unabhängig von der Modulfläche nicht als bauliche Anlage. Die frühere Begrenzung auf 2 m² wurde durch das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) aufgehoben.
Diese Regelungen und Förderungen machen Balkonkraftwerke 2025 so attraktiv wie nie zuvor und tragen entscheidend zur Energiewende bei.
In unserer Balkonkraftwerk Test-Übersicht erfährst du, welche Anlagen gesetzeskonform sind und aktuell am besten abschneiden.
Diese Regeln gelten 2025 für Balkonkraftwerke:
Die nachfolgenden Regelungen sind nach aktuellem Stand gültig und müssen bei der Planung und Inbetriebnahme eines Balkonkraftwerks eingehalten werden.
2000 Watt Peak und 800 Watt Einspeisung
Am 16. Mai 2024 wurde das Solarpaket 1 ins Bundesgesetzblatt aufgenommen. Seither ist die Nutzung von Balkonkraftwerken mit einer Modulleistung von bis zu 2000 Watt Peak (Wp) erlaubt. Diese Erhöhung gegenüber früheren Regelungen ermöglicht die Verwendung größerer oder effizienterer Module, was besonders in Regionen mit weniger Sonneneinstrahlung oder bei suboptimaler Ausrichtung von Vorteil ist.
Die maximale Einspeisung ins Stromnetz wurde auf 800 Watt Wechselrichterleistung erhöht. Diese Begrenzung gewährleistet, dass das Hausnetz nicht überlastet wird und die eingespeiste Energie die Netzstabilität nicht gefährdet. Gleichzeitig wird so der Eigenverbrauch optimiert.
Allerdings sind die entsprechenden VDE-Normen, die die technischen Anschlussbedingungen regeln, noch nicht vollständig an diese neue Rechtslage angepasst. Der Verband arbeitet derzeit an der Aktualisierung der Produktnormen, um den sicheren Betrieb von Anlagen mit 800 Watt Einspeiseleistung zu gewährleisten.
Eine Ausnahme gibt es: Mit dem Stromwächter ready2plugin von Indielux kann die Einspeisung legal auf bis zu 2000 Watt erhöht werden. Das Gerät überwacht die Last im Haus uns stellt sicher, dass die Leitungen nicht zu heiß werden. Zudem werden bei geringem Stromverbrauch nie mehr als 800 Watt ins öffentliche Netz eingespeist.
- Für bis zu 2000 Watt Einspeisung
- Kompatibel mit Shelly 3EM
- VDE-konform und DGS-Zertifikat
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Wechselrichter mit NA-Schutz und Relais
Wechselrichter müssen mit einem Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) ausgestattet sein. Diese Funktion sorgt dafür, dass die Anlage bei Spannungsproblemen oder Netzstörungen (z. B. Stromausfällen) automatisch vom Netz getrennt wird. Der NA-Schutz verhindert Rückspannungen ins öffentliche Netz, die gefährlich für Techniker oder die Netzstabilität sein könnten.
Zusätzlich sind Relais in den Wechselrichtern vorgeschrieben. Diese dienen der physischen Trennung zwischen dem Balkonkraftwerk und dem Stromnetz, um den Betrieb im Fehlerfall sicher abzuschalten.
Wechselrichter müssen nach aktuellen Normen zertifiziert sein, wie z. B. VDE-AR-N 4105, die spezifische Anforderungen an die Netzsicherheit kleinerer Erzeugungsanlagen regelt.
Steckdosen und Anschlussmöglichkeiten
Der Anschluss an eine standardisierte Schutzkontaktsteckdose (Schuko) ist zulässig, sofern diese den technischen Anforderungen entspricht. Solche Steckdosen müssen für eine dauerhafte Belastung ausgelegt sein, um Überhitzung zu vermeiden.
Alternativ können spezielle Einspeisesteckdosen wie der Wieland-Stecker verwendet werden. Diese bieten zusätzliche Sicherheit, sind jedoch nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Für ältere Elektroinstallationen wird empfohlen, die Tauglichkeit der Steckdosen durch eine Fachkraft prüfen zu lassen.
Regeln zum Ort der Installation
Flexibilität bei der Montage
Balkonkraftwerke können an verschiedenen Orten installiert werden, darunter Balkone, Fassaden, Terrassen oder Flachdächer. Entscheidend ist, dass die Module sicher befestigt werden, um Risiken durch Witterungseinflüsse wie Wind oder Regen zu vermeiden. Insbesondere bei Fassaden- und Dachinstallationen müssen zertifizierte Befestigungssysteme verwendet werden, die die Module stabil fixieren.
Klarstellung zur Modulfläche
In der Vergangenheit gab es Diskussionen, ob eine Obergrenze von 2 m² Modulfläche für Balkonkraftwerke einzuhalten ist, da größere Module als bauliche Anlage galten und somit einer Genehmigungspflicht unterlagen. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat diese Regelung jedoch im Jahr 2024 klargestellt: Balkonkraftwerke sind keine baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung, sodass die Begrenzung auf 2 m² entfällt. Betreiber können daher größere oder effizientere Module einsetzen, ohne eine Baugenehmigung beantragen zu müssen.
Mietwohnungen und Eigentümergemeinschaften
Für die Installation von Balkonkraftwerken in Mietwohnungen oder in Wohnanlagen mit Eigentümergemeinschaften gelten weiterhin privatrechtliche Regelungen. Eine Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft ist erforderlich, wenn die Module dauerhaft an Balkonen oder Fassaden angebracht werden. Temporäre und mobile Lösungen, wie frei aufgestellte Module, sind in der Regel genehmigungsfrei, solange sie keine baulichen Eingriffe erfordern.
Sicherheitsanforderungen
- Brandschutz:
- Die Installation eines Balkonkraftwerks muss so erfolgen, dass keine Brandgefahr entsteht. Kabel und Steckverbindungen müssen unbeschädigt sein und vor Überlastung geschützt werden.
- Kabel sollten so verlegt werden, dass sie vor mechanischen Schäden, Witterungseinflüssen und Tierverbiss (z. B. durch Nagetiere) geschützt sind.
- Windsicherheit:
- Besonders bei freistehenden oder an Fassaden angebrachten Modulen ist eine windfeste Befestigung vorgeschrieben. Zertifizierte Montagesysteme, die speziell für Balkonkraftwerke entwickelt wurden, gewährleisten eine langfristige Stabilität und minimieren Risiken durch Stürme oder starke Windböen.
- Zertifizierte Komponenten:
- Alle verwendeten Geräte, von Solarmodulen über Wechselrichter bis hin zu Kabeln und Steckern, müssen den geltenden Normen entsprechen. Verbraucher sollten darauf achten, dass die Geräte mit einem CE-Kennzeichen und einer entsprechenden Konformitätserklärung geliefert werden.
- Komponenten, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, da sie die Netzstabilität gefährden oder rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Gesetzliche Meldepflichten & Anmeldung
Die Anmeldung eines Balkonkraftwerks ist in Deutschland 2025 verpflichtend und dient dazu, Transparenz über dezentrale Stromerzeugungsanlagen zu schaffen sowie die Netzstabilität zu gewährleisten. Nach mehreren Reformen wurde der Prozess erheblich vereinfacht, doch Verstöße gegen die Meldepflicht können Konsequenzen nach sich ziehen.
Pflicht zur Anmeldung
Anmeldung im Marktstammdatenregister: Betreiber von Balkonkraftwerken sind gesetzlich verpflichtet, ihre Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur zu registrieren. Dieses zentrale Register dokumentiert alle Stromerzeugungsanlagen in Deutschland und dient der Planung und Überwachung des Energiesystems.
Folgende Angaben sind bei der Anmeldung erforderlich:
- Standort der Anlage
- Technische Daten, wie die Modulleistung (bis zu 2000 Watt Peak) und die Wechselrichterleistung (maximal 800 Watt)
- Datum der Inbetriebnahme
- Kontaktdaten des Anlagenbetreibers
Kein separater Kontakt zum Netzbetreiber nötig: Seit der Reform im Jahr 2024 entfällt die frühere doppelte Meldepflicht, die auch eine separate Anmeldung beim lokalen Netzbetreiber vorsah. Der Netzbetreiber erhält die relevanten Daten automatisch über das Marktstammdatenregister.
Kostenfreie und digitale Anmeldung: Die Anmeldung ist kostenlos und kann vollständig digital über die Webseite des Marktstammdatenregisters erfolgen. Betreiber können ihre Anlage in wenigen Minuten registrieren.
Was passiert, wenn ich mein Balkonkraftwerk nicht anmelde?
Die Nichtanmeldung eines Balkonkraftwerks ist kein Bagatelldelikt und kann rechtliche, finanzielle und praktische Konsequenzen haben.
- Bußgelder: Betreiber, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, verstoßen gegen die Vorschriften der Bundesnetzagentur. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes variiert je nach Einzelfall, beträgt jedoch in der Regel zwischen 100 und 1.000 Euro. In besonders schwerwiegenden Fällen können die Strafen höher ausfallen.
- Rückwirkende Anmeldung und Nachweispflichten: Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass die Anlage rückwirkend angemeldet wird. Betreiber müssen in diesem Fall nachweisen, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde. Dies kann mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein, insbesondere wenn Unterlagen wie Kaufbelege fehlen.
- Probleme mit Netzbetreibern: Netzbetreiber haben das Recht, den Betrieb einer nicht angemeldeten Anlage zu beanstanden. In seltenen Fällen könnte dies sogar zur vorübergehenden Abschaltung des Balkonkraftwerks führen, um die Netzsicherheit zu gewährleisten.
- Versicherungstechnische Risiken: Ein nicht gemeldetes Balkonkraftwerk könnte zu Schwierigkeiten mit der Hausrat- oder Haftpflichtversicherung führen. Im Schadensfall (z. B. Brand oder Netzüberlastung) könnte die Versicherung die Regulierung verweigern, da die Anlage nicht ordnungsgemäß registriert war.
Warum ist die Anmeldung wichtig?
Die Meldepflicht ist ein wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Regelungen für Balkonkraftwerke und erfüllt mehrere Funktionen:
- Netzstabilität gewährleisten: Eine zentrale Erfassung der Anlagen ermöglicht es Netzbetreibern, die Einspeisung dezentraler Erzeuger besser zu planen und die Netzstabilität sicherzustellen.
- Förderung der Energiewende: Durch die Anmeldung kann die Verbreitung von Balkonkraftwerken dokumentiert werden, was politischen Entscheidungsträgern hilft, weitere Fördermaßnahmen zu entwickeln.
- Rechtliche Absicherung der Betreiber: Eine ordnungsgemäße Anmeldung schützt Betreiber vor möglichen Sanktionen und rechtlichen Problemen.
Praktische Schritte für die Anmeldung
- Installation der Anlage:
Nach der Installation und Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks kann die Anmeldung erfolgen. - Registrierung im Marktstammdatenregister:
- Besuch der Website: https://www.marktstammdatenregister.de.
- Einloggen oder Anlegen eines Benutzerkontos.
- Eingabe der erforderlichen Daten zur Anlage.
- Bestätigung und Abschluss der Registrierung.
- Dokumentation aufbewahren:
Es wird empfohlen, die Anmeldebestätigung sowie technische Unterlagen der Anlage (z. B. CE-Zertifikate und Herstellerdokumente) aufzubewahren.
Aufnahme als privilegierte Maßnahme (WEG)
Ein entscheidender Fortschritt für die Verbreitung von Balkonkraftwerken wurde 2024 durch die Aufnahme von Steckersolaranlagen in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erreicht. Diese Änderung erleichtert es Wohnungseigentümern erheblich, ein Balkonkraftwerk in Eigentumswohnanlagen zu installieren, und trägt dazu bei, die Nutzung erneuerbarer Energien auf privater Ebene zu fördern.
Was hat sich 2024 geändert?
- Einführung der Privilegierung: Im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurde beschlossen, dass die Installation von Steckersolaranlagen (Balkonkraftwerken) als „privilegierte Maßnahme“ gilt. Dies bedeutet, dass Wohnungseigentümer nun das Recht haben, eine solche Anlage zu installieren, ohne auf die Zustimmung aller anderen Miteigentümer angewiesen zu sein. Die Änderung betrifft vor allem Maßnahmen, die der Förderung erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienz dienen. Steckersolaranlagen wurden explizit in diesen Katalog aufgenommen.
- Vereinfachung der Abstimmungsregeln: Für privilegierte Maßnahmen wie Balkonkraftwerke genügt jetzt eine einfache Mehrheit bei der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung, sofern keine baulichen Veränderungen an Gemeinschaftseigentum erfolgen. Falls die Anlage ausschließlich das Sondereigentum betrifft (z. B. Montage an der Balkonbrüstung oder auf der eigenen Terrasse), ist kein Mehrheitsbeschluss mehr erforderlich.
- Klarstellung der Kostenverteilung: Die Kosten für die Anschaffung, Installation und Wartung der Anlage trägt ausschließlich der Wohnungseigentümer, der das Balkonkraftwerk installiert. Eine Umlage der Kosten auf die Gemeinschaft ist nicht vorgesehen.
Was gilt jetzt für Wohnungseigentümer?
- Recht auf Installation im Sondereigentum: Wohnungseigentümer dürfen Balkonkraftwerke auf Flächen installieren, die zu ihrem Sondereigentum gehören, wie Balkonbrüstungen, private Terrassen, Fensterbänke oder ähnliche Flächen. Dabei müssen die allgemeinen Sicherheits- und baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
- Gemeinschaftseigentum und Zustimmung: Wird für die Installation Gemeinschaftseigentum genutzt (z. B. die Außenfassade, das Dach oder gemeinsam genutzte Flächen), ist weiterhin ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Hierfür genügt jedoch eine einfache Mehrheit. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung für andere Eigentümer darstellt.
- Haftung und Rückbau: Der installierende Eigentümer ist für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich. Schäden am Gemeinschaftseigentum müssen auf eigene Kosten behoben werden. Bei einem späteren Verkauf der Wohnung kann die Gemeinschaft verlangen, dass die Anlage entfernt wird, wenn dies im Vorfeld nicht anderweitig geregelt wurde.
Relevanz der WEG-Reform für die Energiewende
Die Aufnahme von Steckersolaranlagen in den Katalog privilegierter Maßnahmen ist ein wichtiger Schritt, um Wohnungseigentümer stärker in die Energiewende einzubinden. Bis 2024 gab es häufig Konflikte und langwierige Abstimmungen in Eigentümergemeinschaften, die die Installation von Balkonkraftwerken verzögerten oder verhinderten. Die neuen Regelungen lösen diese Probleme und schaffen rechtliche Klarheit.
Historischer Überblick (2018 bis 2024)
In diesem Abschnitt fassen wir alle bisherigen Balkonkraftwerk Änderungen kurz zusammen.
Einführung und erste Regelungen (2018–2020)
Mit der wachsenden Beliebtheit von steckbaren Solaranlagen, auch bekannt als Balkonkraftwerke, wurden ab 2018 erste rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.
Die VDE-Norm 0100-551 definierte erstmals technische Vorgaben für steckerfertige Photovoltaik-Anlagen:
- Eine maximale Wechselrichterleistung von 600 Watt, um Rückwirkungen auf das Stromnetz zu minimieren.
- Vorgaben für den Anschluss über spezielle Einspeisesteckdosen (Wieland-Stecker), um die elektrische Sicherheit zu gewährleisten.
Parallel dazu begannen Diskussionen über die Nutzung von Stromzählern. Alte Ferraris-Stromzähler, die bei Rückspeisung ins Netz rückwärts liefen, mussten durch digitale Zähler ersetzt werden, da dies rechtlich nicht zulässig war. Dies führte häufig zu höheren Kosten und technischen Herausforderungen für die Betreiber.
Die Betreiber mussten zudem ihre Anlagen sowohl beim Netzbetreiber als auch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren. Diese doppelte Anmeldung wurde als bürokratische Hürde wahrgenommen und sorgte früh für Kritik.
Schritte zur Vereinfachung und Förderung (2021–2023)
Ab 2021 leitete die Bundesregierung Maßnahmen ein, um den Zugang zu Balkonkraftwerken zu erleichtern und die bürokratischen Hürden zu senken:
- Überarbeitung der VDE-Normen: Die Nutzung von Schutzkontaktsteckdosen (Schuko) wurde unter bestimmten Bedingungen erlaubt, sofern Sicherheitsmaßnahmen wie Rückflussverhinderer installiert waren. Dadurch wurde die Installation einfacher und günstiger.
- Digitalisierung der Stromzähler: Im Zuge des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) begann die Umstellung auf digitale Stromzähler.
- Steuerliche Entlastungen: Im Rahmen des Klimapakets verabschiedete die Bundesregierung 2022 eine Regelung, die Betreibern von kleinen Photovoltaikanlagen steuerliche Erleichterungen bot. Balkonkraftwerke profitierten davon, da sie von der EEG-Umlage befreit wurden.
Ein weiterer Meilenstein war die Photovoltaikstrategie der Bundesregierung, die 2023 erstmals konkrete Zielvorgaben für den Ausbau von Solarenergie definierte, nachdem der VDE vereinfachte Regelungen für Balkonkraftwerke gefordert hatte. Ziele waren unter anderem:
- Eine Vereinfachung der Installation und Anmeldung kleiner Solaranlagen.
- Förderprogramme für Photovoltaik, die auch Balkonkraftwerke und Speichersysteme einschlossen.
Entfall der Mehrwertsteuer (2023)
Ein bahnbrechender Schritt war die Einführung der Nullsteuerregelung für Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023.
Die wichtigsten Punkte dieser Regelung:
- Der Entfall der Mehrwertsteuer (19 %) auf Photovoltaikanlagen und Zubehör, darunter auch Balkonkraftwerke und Speichersysteme.
- Ziel war es, die Anschaffungskosten zu senken und mehr Menschen den Zugang zu erneuerbarer Energie zu ermöglichen.
Für Verbraucher bedeutete dies eine spürbare finanzielle Entlastung, da die Preise für Balkonkraftwerke und dazugehörige Speicherlösungen deutlich sanken. Dies führte zu einem Anstieg der Nachfrage und einer stärkeren Verbreitung dieser Technologie.
Die große Reform und neue Impulse (2024)
Im Jahr 2024 wurde der rechtliche Rahmen für Balkonkraftwerke erneut überarbeitet, um weitere bürokratische Hürden abzubauen. Wichtige Neuerungen waren:
- Vereinfachung der Meldepflicht: Die doppelte Anmeldung (Netzbetreiber + Marktstammdatenregister) wurde abgeschafft. Betreiber müssen ihre Anlagen nun ausschließlich im Marktstammdatenregister registrieren.
- Anhebung der Leistungsgrenzen: Die Bundesregierung beschloss, die maximal zulässige Wechselrichterleistung von 600 Watt auf 800 Watt zu erhöhen, um die Eigenverbrauchsquote zu steigern.
- Stromzähler und Kostenfreiheit: Für Balkonkraftwerke mit bis zu 800 Watt Einspeisung wurde klargestellt, dass keine zusätzlichen Messkosten durch den Einsatz eines geeigneten Zählers entstehen dürfen. Alte mechanische Stromzähler (Ferraris-Zähler), die technisch nicht für eine Rückspeisung ins Netz geeignet sind, werden für eine Übergangszeit weiterhin geduldet, sofern keine Rücklaufgefahr besteht. Der Messstellenbetreiber ist jedoch verpflichtet, bei Anmeldung eines Balkonkraftwerks auf Anfrage einen modernen Zweirichtungszähler bereitzustellen.
- Förderungen durch die Photovoltaikstrategie: Zusätzliche Fördermittel wurden bereitgestellt, um die Anschaffungskosten weiter zu senken und innovative Technologien wie Speicherlösungen zu unterstützen. An manchen Orten werden Balkonkraftwerke mit bis zu 500 Euro gefördert.
Diskussion aktueller Herausforderungen
Trotz der großen Fortschritte bei der Förderung und Regulierung von Balkonkraftwerken bleiben einige Herausforderungen und offene Fragen bestehen. Eine aktuelle und kontrovers diskutierte Thematik betrifft die mögliche Einführung einer Leistungsgrenze von 960 Watt für Solarmodule durch den Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE). Diese vorgeschlagene Grenze würde die derzeit erlaubte Modulleistung von 2000 Watt Peak (Wp) deutlich reduzieren und könnte erhebliche Auswirkungen auf Verbraucher und Hersteller haben.
Neue VDE-Norm: Bald Leistungsgrenze von 960 Watt?
Der VDE plant, eine Leistungsgrenze für Solarmodule auf 960 Watt vorzuschlagen. Dieser Schritt wird mit sicherheitstechnischen Überlegungen begründet, die auf potenzielle Risiken bei der Installation und Nutzung leistungsstärkerer Balkonkraftwerke abzielen.
Sicherheitsgründe hinter der Idee:
- Stromlast der Schutzkontaktsteckdosen (Schuko): Balkonkraftwerke werden häufig über standardisierte Schuko-Steckdosen an das Hausnetz angeschlossen. Diese Steckdosen sind jedoch nur für eine begrenzte Dauerlast ausgelegt. Höhere Modulleistungen könnten dazu führen, dass der Stromfluss an der Steckdose steigt, insbesondere bei starkem Sonnenschein und optimaler Ausrichtung der Module. Dies birgt das Risiko von Überhitzung und Brandgefahr, insbesondere in älteren Elektroinstallationen.
- Netzrückwirkungen: Wechselrichter, die größere Strommengen aus Modulen über 960 Watt Peak verarbeiten, könnten stärkere Rückwirkungen auf das Stromnetz verursachen. Das könnte in Einzelfällen zu Netzinstabilitäten führen, insbesondere in dicht besiedelten Wohngebieten mit vielen dezentralen Einspeisepunkten.
- Komplexität bei der Selbstinstallation: Der VDE argumentiert, dass leistungsstärkere Anlagen komplexere Sicherheitsvorkehrungen erfordern könnten, die für Laien schwer umzusetzen sind. Dadurch könnten Fehler bei der Installation zunehmen, was die Gefahr von Schäden und Unfällen erhöht.
- Vermeidung von Überlastungen im Netz: Obwohl die Einspeiseleistung durch den Wechselrichter bereits auf 800 Watt begrenzt ist, könnten größere Modulleistungen zu einem unkontrollierten Stromüberschuss im Netz führen, wenn mehrere Balkonkraftwerke gleichzeitig Strom einspeisen.
Kritik am Vorschlag
Der Vorschlag des VDE stößt auf gemischte Reaktionen. Während einige Experten die Sicherheitsbedenken nachvollziehen können, sehen viele Akteure in der Energiewende die Einführung einer solchen Leistungsgrenze kritisch. Im letzten Jahr konnte man mehrere Monate lang Einspruch auf der Plattform des VDE einlegen. Auch wir haben unsere Leser darauf aufmerksam gemacht, konstruktive Kritik zu äußern.
Argumente gegen die Begrenzung:
- Effizienzverluste für Verbraucher: Eine Begrenzung auf 960 Watt würde bedeuten, dass Verbraucher nicht das volle Potenzial ihrer Anlagen nutzen können, insbesondere in Regionen mit geringeren Sonnenstunden oder bei Ost-West-Ausrichtung der Module.
- Rückschritt für die Energiewende: Kritiker argumentieren, dass eine Leistungsgrenze kontraproduktiv ist, da sie die Verbreitung leistungsstärkerer Balkonkraftwerke hemmt und den Eigenverbrauch von Haushalten limitiert.
- Technische Gegenmaßnahmen bereits vorhanden: Moderne Wechselrichter und Installationsvorgaben (z. B. Rückstromsperren) bieten bereits ausreichend Sicherheit. Zudem ist die Einhaltung von Normen wie der VDE 0100-551-1 für die Nutzung von Schuko-Steckdosen verpflichtend, wodurch die Risiken minimiert werden.
- Bürokratische Komplexität: Eine Leistungsgrenze würde möglicherweise zusätzliche Regelungen und Prüfverfahren erfordern, die den Einstieg in die Nutzung von Balkonkraftwerken erschweren könnten.
Potenzielle Lösungen und Kompromisse
Um die Sicherheit zu gewährleisten, ohne die Vorteile leistungsstärkerer Balkonkraftwerke zu opfern, könnten folgende Ansätze verfolgt werden:
- Stärkere Sensibilisierung und Schulung: Statt einer starren Leistungsgrenze könnten Verbraucher besser über die sicheren Nutzungsmöglichkeiten informiert werden. Eine breitere Aufklärung über die richtige Installation, insbesondere bei älteren Elektroinstallationen, könnte viele Sicherheitsprobleme lösen.
- Optimierung der Wechselrichtertechnologie: Weiterentwicklungen in der Wechselrichtertechnologie könnten sicherstellen, dass Netzrückwirkungen minimiert und Überlastungen vermieden werden, auch bei höheren Modulleistungen.
- Standardisierte Sicherheitsvorgaben: Einheitliche und klare Sicherheitsvorschriften für die Selbstinstallation (z. B. verpflichtende Nutzung bestimmter Steckdosentypen) könnten das Risiko reduzieren, ohne die Leistungsgrenzen zu senken.
Zukünftige Entwicklungen und offene Fragen
Die Diskussion über die Leistungsgrenze von 960 Watt zeigt, wie wichtig eine Balance zwischen Sicherheit und der Förderung erneuerbarer Energien ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Vorschlag des VDE als neue Norm umgesetzt wird oder ob alternative Lösungen gefunden werden. Klar ist jedoch, dass jede Einschränkung genau abgewogen werden muss, um nicht die Akzeptanz von Balkonkraftwerken zu gefährden.
Für Verbraucher bleibt es entscheidend, dass Sicherheitsbedenken ernst genommen werden, ohne dabei unnötige Hürden für den Ausbau der dezentralen Energieversorgung zu schaffen.
Es sollte vielleicht erwähnt werden, ob, wann und wie weit es sich für einen Haushalt überhaupt rentiert, sich ein größeres Balkonkraft anzuschaffen!
Eine Dauerlast von >300 Watt haben sicher nicht alle! Würde sogar behaupten: Die Wenigsten!
NUR wenn der Zähler rückwärts läuft, kann sich das dann rechnen. Da stellt sich dann die Frage, ob die Netzbetreiber das so akzeptieren und den alten Zähler drin lassen!
Wer einen neuen Zähler hat und nur ca. 300 Watt verbraucht, benötigt diese Grenzerhöhung nicht oder müsste über eine Speicherlösung nachdenken.
Klingt vernünftig. Nur wenn die alten Zähler weiterlaufen macht das Ganze Sinn. Unsere Nachbarn produzieren bei sehr guter Lage voraussichtlich 800-1000KW in diesem Jahr (Beginn März). Bei einem Strompreis von 0,40c/Kw lohnt sich diese Anschaffung und über eine PV sollte man nachdenken und – pardon- die persönliche Lebenserwartung in Betracht ziehen oder sehr umweltbewußt sein.
Die große Frage ist, ob die Energieversorger mitziehen, denn wenn sie nicht verkaufen, machen sie auch keinne Gewinn.
Die Solarmodule stehen nur an wenigen Stunden des Tages so, dass sie die volle Leistung bringen. Wenn in diesen Stunden die Waschmaschine oder der Staubsauger läuft, kommt man leicht auf 1.000 bis 2.000 Watt. Da wäre es ungünstig, wenn die Leistung durch Bürokraten gedrosselt wird. Eine dauerhafte größere Leistung ist nicht erforderlich, um die Modulleistung so gut zu nutzen, wie es die Erddrehung zulässt.
An warmen Tagen reduziert der Wechselrichter die Leistung und zwar von max. 600Watt auf ca. 550Watt. Insofern lohnt sich schon ein größerer Wechselrichter, der bei zwei 380Watt Panelen dann im Sommer auch die volle Leistung der Panele ausschöpft. In den warmen Monaten von Mai bis August sind letztendlich auch die Erträge am höchsten.
Was mir hier immer noch nicht klar ist, ob man einen größeren Wechselrichter benutzen darf, um z.B. mehr Module anzuschließen, und diesen dann auf 600W bzw. 800W Einspeiseleistung begrenzt?
Hallo Markus,
Das ist erlaubt. Die Anbieter Priwatt und Yuma machen sich das zu Nutze und verkaufen größere Sets mit bis zu 1600 Watt Peak, die mit zwei Wechselrichtern ausgeliefert werden. Du kannst die Leistung der Wechselrichter selbst drosseln, also auf je 300 bzw. bald 400 Watt je Wechselrichter.
Die Anlage wird als 600W bzw. bald 800W Balkonkraftwerk angemeldet. Ob du die Leistungsdrosselung nach der Anmeldung aufhebst, wird jedoch niemand überprüfen 😉
Freundliche Grüße,
Alexander Jakob
Dann freut sich der Netzbetreiber über kostenlosen Strom. Eine Einspeisevergütung gibt es für den eingespeicherten Strom vom Balkonkraftwerk ja nicht, oder habe ich da was versäumt?
Ich bevorzuge LiFePo4 Akkus, um den Strom, den mein Balkonkraftwerk am Tage produziert, nachts selber zu nutzen. Dann ist auch die Leistungsfähigkeit meines Inselwechselrichter egal. Insellösungen brauchen andere Wechselrichter als Anlagen mit Netzeinspeisung.
Meiner Meinung nach sollte die Neuregelung außerdem noch klären, wo ein Balkonkraftwerk montiert werden darf. Für zwei Module braucht man schon einen ordentlich breiten Balkon und wer hat den schon?
Und wer möchte sich die Sicht komplett verbauen, wenn er die Module als im Dachgeschoss wohnender auf dem Dach perfekt unsichtbar auf dem Dach installieren könnte, oder an der Fassade montieren?
Der “Trumpf” der ausschließlichen Montage auf dem Balkon wurde in meiner Eigentümergemeinschaft jedenfalls bereits gezogen. Somit kann niemand ein BKW installieren, da die Balkone nur 3.5 Meter breit sind.
Passt doch – 2 x 1,72m = 3,44m 🤷♀️
Ein Balkonkraftwerk mit nur einem Modul ist bei Mietwohnungen mit Balkon in vielen Fällen sogar sinnvoller, da der Stromverbrauch meist nicht so hoch ist, wie bei einem Einfamilienhaus. Somit rechnet sich die Anlage auch schneller, da man prozentual mehr vom erzeugten Strom verbrauchen kann.
Danke für den interessanten Artikel
vorübergehende Akzeptanz der Rückwärtsdrehung alter Zähler!!
Hallo, bedeutet das, dass wir Deutschen, weil wir bereit sind zu akzeptieren, für den Strom, den wir ins Netz einspeisen, praktisch kein Geld bekommen? Ich bin mir sicher, dass ein Eiscreme-Händler einen Rückgang von 2 € pro Kugel auf 40 Cent nicht akzeptieren würde?
Ich falle in die von Bernd unten erwähnte Kategorie, ich kann nur die Morgensonne oder den späten Nachmittag nutzen
Bravo, dass du diesen Punkt des Themas angesprochen hast.
Ich habe das gleiche Problem: Ich miete eine Wohnung bei einer Genossenschaft; Ich wohne im Dachgeschoss eines Dreifamilienhauses (3 Etagen); Ich verbrauche nicht mehr als 400 W pro Stunde; und die Sonne auf dem Dach am frühen Morgen maximal 3 Stunden lang auf der linken Seite steht und auf der linken Dachseite zwischen 14 und 19 Uhr die Sonne scheint.
Und wie soll ich es lösen?
Hm,
wird der Zähler bei mir irgendwann getauscht, werde ich die Einspeisung “abschalten”, Definitiv.
Im Monat kommen ca. 50kwH vom Dach, tagsüber wo niemand zu Hause ist. Abends wird dann natürlich wieder verbraucht.
Mein Wechselrichter kann auf Bedarfsstrom ohne Einspeisung geändert werden.
Strom beziehen und Bezahlen gern. Zum “Sparen” den für mich rückwärts drehenden Zähler tauschen gegen einen mit mit Rücklaufsperre, der überschüssige Strom geht trotzdem ins Netz, der Netzbetreiber bzw. der Versorger “verkauft” meinen erzeugten Gratis Strom an jemand anderes.
So nicht mit mir. Mein Standpunkt
Mit Interesse habe ich den Artikel über die Balkonkraftwerke gelesen. Seit Mitte diesen Jahres betreibe ich selbst eine solche steckerfertige Solaranlage. Die 2 Module mit 750 Watt Maximalleistung und ein Hoymiles Wechselrichter arbeiten gut zusammen. Auch hat mein Stromanbieter mir im letzten Jahr einen Zweirichtungszähler eingebaut. Hier sehe ich nun auch, wieviel nicht selbst verbrauchter Strom in das öffentliche Netz fließt. Bei Kunden mit alten Zählern wird der nicht verbrauchte Strom durch Rückwärtslaufen ja quasi vergütet.
Ist eine Vergütung oder Gegenrechnung des Stroms ins öffentliche Netz auch bei digitale Zählern geplant?
Rückwärtslaufen wird bei Mini-Anlagen meist geduldet, ist aber letztendlich Betrug, weil du dann zum selben Tarif einspeist, wie du sonst Strom beziehst, und nicht zum niedrigeren Einspeisetarif. Die Einspeisetarife sind niedriger, weil private Mini-Einspeiser natürlich weder Personal-, noch Kraftwerks-, noch Infrastrukturkosten zu tragen haben (von deinem Bezugstarif bauen die Netzbetreiber ja Leitungen, Masten, Kraftwerke und bezahlen ihre Leute, was du als Privatmensch alles nicht machst). Geduldet wird es, weil die Netzbetreiber gesetzlich sowieso eigentlich seit langem verpflichtet sind, moderne Zähler einzubauen (formal dürfte es schon heute keine Feraris-Zähler, also die mit Drehscheibe, mehr geben, egal ob PV oder nicht). Wenn sie das nicht machen, sind sie selbst schuld.
Das gilt mir und ohne neuem Gesetz identisch so.
Willst du rechtlich konform vergütet werden (mit oder ohne neuem Gesetz, auch hier egal) musst du dich beim Netzbetreiber zum Einspeisen anmelden und dich als Unternehmer beim Finanzamt anmelden (entweder als Kleinunternehmer anmelden oder alternativ Umsatzsteuer bezahlen).
Bezüglich Vergütung verändert das neue Gesetz gar nichts. Es macht es nur einfacher, wenn man nicht(!) vergütet werden will.
Vermutlich kannst Du die Einspeisevergütung von 7,xy ct/kWh beantragen und nach einer Abrechnungsgebühr von vermutlich 30Euro/ Jahr bleiben dann zumindest ein paar Cent auf Deinem Konto. Oder du verschenkst den guten Co2 freien Strom hast ein Gutes Gewissen und der Stromanbieter verkauft den für 50ct/kWhStunde an Leute die Ökpstrom bestellt haben. mit dem Gewinn fährt der Vorstand dann einen dicken SUV V8 Benziner und freut sich des Lebens.
Ich vermisse bei den ausführlichen Ausführungen den Hinweis zur Erstattung des überschüssigen Stroms, der von der
Balkonkraftwerkanlage erzeugt wird.
Der z.Zt. an den Grundversorger gespendet wird. Freundlicherweise wird auf dem
Zweirichtungszähler dieser “gespendete”
STROM in Summe angezeigt.
Du musst dich beim Netzbetreiber als Einspeiser anmelden und dich beim Finanzamt (nur dort, nicht beim Gewerbeamt) als Unternehmer anmelden.
Das ist unabhängig vom neuen Gesetz und war schon imemr so, wenn man Vergütung will.
Guten Tag ,
es kann doch nicht sein , dass Wohnungseigentümer den KLimawandel durch Einspruch bei Eigentümerversammlung in Bezug Balkon- PV verhindern !!!
Bravo, guter Punkt!
Die Vereinfachungen bei der Anmeldung sind ein nice to have. Solange die Balkonkraftwerke nicht in den Katalog der privilegierten Änderungen in WEG und BGB aufgenommen wurden, nutzt das aber nichts. Die Ampel soll sich endlich beeilen!
Am 15. Mai wurde das Solarpaket 1 endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 16.05 24 in Kraft. Ausnahmen Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 8 treten erst am Januar 2025 in Kraft. Artikel 12 Nr. 2 tritt am 20.05 in Kraft.
Hallo,
danke für den Beitrag, er ist sehr informativ.
Ich habe eine kurze Frage, gilt ein Balkonkraftwerk jetzt schon als privilegierte Maßnahme? Oder kann der Vermieter noch ein Balkonkraftwerk nicht erlauben?
Hallo Susann,
Leider sind Balkonkraftwerke noch nicht in den Katalog priviligierter Maßnahmen aufgenommen. Hier müssen wir noch warten!
Freundliche Grüße,
Alexander Jakob
Am 04.07. um 16.10 Uhr sollen endlich die 2. und 3. Sitzung des Gesetzentwurfs im Bundestag stattfinden. Danach muss es dann nur noch durch den Bundesrat. Für die Bundesratssitzung am 05.07. steht es leider noch nicht auf der Tagesordnung. Ob die Tagesordnung des Bundesrats noch kurzfristig geändert wird, weiß ich nicht, aber es geht jetzt langsam voran. Wenn es am 05.07. nicht in den Bundesrat kommt, wäre die nächste Möglichkeit erst wieder nach der Sommerpause am 27.09.
Die Privilegierung ist jetzt endlich durch den Bundesrat. Jetzt muss nur noch der Bundespräsident unterschreiben, dann muss es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Am Tag nach der Veröffentlichung tritt es dann in Kraft.
Heute am 16.10.2024 ist das Gesetz zur Privilegierung endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/306/VO.html
Ab dem 17.10.2024 können wir unsere Balkonsolaranlagen endlich auch gegen den Willen der Eigentümergemeinschaft aufbauen. Ein ganz großes Dankeschön an unsere grüne Bundestagsfraktion.
Die Gesetzgebung der Bundesregierung hinsichtlich Ballkonkraftwerke geht in Ordnung ,
aber leider verbietet der Landesgartenverband Ballkonkraftwerke in Kleingartensparten .
Ich habe mir eine 300 Watt -Anlage für meinen Kleingarten angeschafft mit dem Gedanken
auch ein bisschen an der Energiewende teilzunehmen, ich musste sie hinsichtlich der
Gesetzgebung des Landesgartenverband Sachsen wieder ausser Betrieb nehmen .
Hallo,
in ihrer Übersicht „Neuregelungen für Balkonkraftwerke ab 2024“ erwähnen sie den Punkt Bauproduktregelung nach welcher auch Module über 2m² zugelassen sind. Nur, ist die Klarstellung des DIBt gesetzlich relevant? Im Solarpaket der Bundesregierung ist davon nichts erwähnt.
Wenn ich ein Balkonkraftwerk bis 2000W im eigenen Garten aufstelle, gibt es da überhaupt eine Größenbegrenzung der Module?
Über eine Information würde ich mich freuen.
Freundliche Grüße
Das ist wohl die beste Zusammenfassung, die ich bis jetzt gefunden habe!
Gerne schnell die Priveligierung hinzufügen, damit ich die Seite direkt meinem Vermieter schicken kann 😉
Deutschland ist und bleibt ein Bürokratiemonster. In Österreich sind Balkonkraftwerke sehr einfach und problemlos zu installieren. Auch die Pflicht eines entsprechenden Stromzählers gibt es dort nicht. Wenn mein Balkonkraftwerk mehr Strom produziert, als ich gerade verbrauche, sackt der Netzbetreiber den Strom ohne Gegenleistung ein, verkauft den Strom aber für >30 ct je kWh weiter. Ich habe jetzt sogar eine Abrechnung vom ersten Betriebsjahr meines Balkonkraftwerks bekommen mit ausgewiesenen Null €uro Umsatz. Meiner Meinung nach ein bürokratischer Wahnsinn. Da wiehert der Amtsschimmel…