In Deutschland gibt es zahlreiche Hürden und Gesetze, welche den Betrieb eines Balkonkraftwerks (Stecker-Solaranlage) unattraktiv machen. Das könnte sich bald ändern: Bereits im Januar 2023 hat sich der VDE in einer Pressemitteilung für vereinfachte Regelungen bei Balkonkraftwerken ausgesprochen. Das Positionspapier enthält folgende Vorschläge:
- Einführung einer Bagatellgrenze bis 800 Watt
- Jeder Stromzähler soll für Balkonkraftwerke erlaubt sein
- Vereinfachung des Anmeldeverfahrens
- Duldung des Schuko Stecker bis 800 Watt
- Hersteller sollen Risiken transparent aufzeigen
VDE Vorstandsvorsitzender Ansgar Hinz erklärt dazu:
“Die Grundlage für die elektrische Sicherheit der Anlagen bildet das VDE Vorschriftenwerk. Wir wollen mit den Vorschlägen zur Vereinfachung dazu beitragen, dass sich die Verwendung von Mini-Energieerzeugungsanlagen in der Zukunft flächendeckend durchsetzen kann, ohne dabei Abstriche bei der Sicherheit zu machen.”
Nun scheint es endlich soweit zu sein, dass auch die Bundesregierung auf die Vorschläge des VDE eingeht und diese in die Tat umsetzt. In einem 40-seitigen Dokument hat die Bundesregierung die geplante Photovoltaik Strategie für 2023 veröffentlicht. Der vorliegende Entwurf der PV-Strategie des BMWK wurde am 10.03 von Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck im Rahmen eines ersten PV-Gipfels mit Vertretern aus Bundesund Landesministerien und Verbänden diskutiert und im Anschluss der Öffentlichkeit vorgestellt.
Am 26.07 wurde nun das Solarpaket 1 veröffentlicht, in dem die kommenden Gesetzesänderungen zusammengefasst wurde. Weitere Infos beim BMWK.
Eines der genannten Handlungsfelder geht um das Thema “Nutzung von Balkonkraftwerken erleichtern”. Im folgenden Artikel gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein.
Das Solarpaket 1 wurde am Freitag, dem 26. April vom Bundestag und anschließend vom Bundesrat einstimmig beschlossen. Damit die Gesetzesänderungen in Kraft treten, muss jedoch noch der Bundespräseident unterzeichnen.
Am 4. Mai wurde vom VDE ein erster Norm Entwurf vorgelet, in dem u.a. definiert wird, wie ein “Steckersolargerät” definiert werden soll. Kontrovers ist jedoch, dass in dieser Fassung die maximale Modulleistung auf 800W + 20% also insgesamt nur 960 Watt Peak limitiert werden soll. Einen Einwand dagegen kann man hier einreichen.
Am 15. Mai wurde das Solarpaket 1 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 16. Mai in Kraft, wodurch die 800 Watt Grenze bei maximal 2000 Watt Modulleistung gesetzlich gelten. Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 8 treten jedoch erst im Januar 2025 in Kraft. Artikel 12 Nr. 2 tritt am 20 Mai in Kraft.
Letztes Update: (Dieser Artikel wird ständig aktualisiert…)
- Bifaziale Solarmodule mit 880W Leistung
- Hoymiles Wechselrichter mit WLAN & App-Steuerung
- Drosselbar und erweiterbar
- Exklusiver Bestpreis Deal in Kooperation mit kleineskraftwerk.de
Das ändert sich 2024 für Balkonkraftwerke:
Die Ausgangssituation wird folgendermaßen definiert: Balkonkraftwerke bieten eine einfache Möglichkeit an der Energiewende teilzunehmen. Als Kleinsterzeugungsanlagen gelten derzeit Stecker-Solaranlagen bis zu einer Grenze von 600 Watt Einspeiseleistung. Laut Branchenangaben sind derzeit vermutlich über 800.000 Balkonkraftwerke in Deutschland in Betrieb. Davon wurden rund 400.000 Anlagen bei der Bundesnetzagentur angemeldet.
Das strategische Zielbild wird folgendermaßen definiert:
“Die Vorschriften für den Anschluss von Balkon-PV werden deutlich vereinfacht. Die Anlagen können einfach installiert, aufgebaut und in Betrieb genommen werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Anlagen selbst anschließen und in Betrieb nehmen können, ohne die Hilfe von Fachkräften. Der Aufwand für die Meldung ist reduziert” – Photovoltaik Strategie 2023
Mit der Senkung der Mehrwersteuer auf 0% für Photovoltaik zu Beginn des Jahres, sowie die Abschaffung der 70% Regelung wurden bereits die ersten Schritte in die richtige Richtung gemacht. Die Nachfrage nach kleinen Kraftwerken geht seitdem steil bergauf.
Das sind die nächsten Schritte und Maßnahmen für die Erleichterung von Balkon-Solaranlagen:
- Meldepflichten vereinfachen oder streichen
- Einspeisegrenze von 600 auf 800 Watt erhöhen
- Modulleistung auf maximal 2000 Watt begrenzen
- Balkonkraftwerke gelten nicht mehr als Bauprodukte
- Rückwärtsdrehende Zähler vorübergehend dulden, bis Zähler getauscht ist
- Schukostecker als “Energiesteckvorrichtung” ebenfalls zulassen
- Aufnahme von Steckersolar in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
1. Meldepflicht beim Netzbetreiber entfällt
Das Ziel ist es, die bürokratischen Hürden aus dem Weg zu räumen. Bisher muss man ein Balkonkraftwerk beim Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber anmelden. Die Bundesregierung will diese “Doppelmeldung” streichen.. Im Gesetzespaket ist vorgesehen, dass Kleinsterzeugungsanlagen grundsätzlich nicht mehr beim Netzbetreiber gemeldet werden müssen. Eine Meldung im MaStR wird dann ausreichend sein. Die Bundesnetzagentur informiert den zuständigen Netzbetreiber automatisch über die Anlage, die neu ans Netz angeschlossen wurde.
Update: Ab dem 01. April wird die Anmeldung von Balkonkraftwerken wesentlich erleichtert. Der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, erklärt:
“Balkonkraftwerke können nun schnell und unbürokratisch registriert werden. Künftig müssen Betreiber neben den Angaben zu ihrer Person nur noch fünf Angaben zu ihrem Balkonkraftwerk eintragen. Vorher waren es rund 20 Angaben.”
Update: Durch das Solarpaket 1, welches am 26. April durchgewunken wurde, ist der Anmeldeprozess nun weiter vereinfacht worden. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, muss das Balkonkraftwerk nur mehr im Marktstammdatenregister registriert werden.
2. Schukostecker als Anschluss ebenfalls zulassen
Einer der größten Vorteile eines Balkonkraftwerks ist der Plug & Play (einfach anschließen und loslegen) Aspekt. Obwohl der Anschluss per gewöhnlichen Schuko Stecker bereits geduldet wird, will die Bundesregierung dieses Thema nun offiziell in die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 aufnehmen. In der Photovoltaik Strategie wird erwähnt, dass bei Wechselrichtern mit NA-Schutz das Stromschlagrisiko und die Brandgefahr vergleichbar sehr gering ist.
Der Anschluss über Mehrfachsteckdosen (Verteiler) soll weiterhin nicht erlaubt sein. Geplant ist möglicherweise ein Hinweis auf dem Kabel, damit die Gefahren transparent ersichtlich sind.
Update: Fachleute beraten derzeit, welche Anschlussart künftig als sicher eingestuft werden soll.
3. Grenze auf 800 Watt Einspeiseleistung erhöhen
Der wichtigste Punkt: Die Bundesregierung will nun endlich die 600 Watt Grenze für Wechselrichter auf 800 Watt erhöhen. Die EU-Verordnung „Requirements for Generators“ besagt, dass eine Erzeugungsanlage bis 800 Watt Einspeiseleistung für das Stromnetz nicht relevant ist. Den einzelnen EU-Ländern ist es aber gestattet, eigene Regelungen zu treffen, weshalb in Deutschland bislang nur 600W als Obergrenze gelten.
“In Deutschland sind 600 Voltampere (VA) (entspricht 600 W) in einer technischen Norm (VDE-AR-N 4105) als Obergrenze für die vereinfachte Anmeldung definiert. Hinsichtlich der vereinfachten Anmeldung sowie auch für die Produktnorm hat das BMWK den Normgeber (VDE/DKE/FNN) gebeten, die Grenze auf 800 VA Wechselstromleistung zu erhöhen.” – Photovoltaik Strategie 2023 (Seite 22)
Update 26. April: Obwohl das Solarpaket 1 nun vom Bundestag beschlossen wurde, ist die 800 Watt Grenze noch nicht festgelegt. Aktuell arbeiten die Experten an einer Balkonkraftwerk Norm, in der die maximale Einspeiseleistung, sowie die Leistungsbegrenzung der Solarmodule festgelegt werden soll.
Update 4. Mai: Es wurde nun ein erster Norm Entwurf vom VDE vorgelegt. In diesem Dokument wird die maximal zulässige Einspeiseleistung des Wechselrichters mit 800 VA (Watt) beziffert. Leider spricht sich der VDE auch für eine Modulbegrenzung von 960 Watt Peak aus, also 800 Watt + 20%. Begründet wird diese Begrenzung mit einer dauerhaft anliegenden Last am Hausnetz, die bei mehr als 960 Watt Peak bei alten Stromleitungen zu einem Brand führen kann.
Wir bitten daher unsere Leser auf dem Portal des VDE einen sachlichen Einspruch gegen diesen Entwurf einzureichen, damit eine bessere Lösung erarbeitet wird. Es sollte unserer Ansicht nach die Option geben, bei 600 Watt Einspeisung bleiben zu können, dafür aber eine höhere Modulleistung verwenden zu dürfen.
Update 15. Mai: Mit dem Inkrafttreten des Solarpaket 1 gilt ab sofort die 800 Watt Grenze für Balkonkraftwerke in Deutschland. Die maximale Modulleistung darf jetzt 2000 Watt nicht überschreiten. An VDE Normen müssen sich Verbraucher nach aktuellem Stand nicht halten, da sich diese nicht an Privatpersonen richten.
Was heißt das nun für bestehende Anlagen? Sollte man seinen Wechselrichter auf 800W upgraden?
Die gute Nachricht: Falls Sie bereits ein Balkonkraftwerk mit 600W Wechselrichter gekauft haben, ist das in den meisten Fällen gar nicht notwendig. Angenommen Sie besitzen ein Balkonkraftwerk mit 800W Spitzenleistung und einem 600W Wechselrichter. Dadurch, dass die Leistung der Solarmodule höher ist, als die des Inverters, kann die Anlage bzw. der Wechselrichter effizienter arbeiten. Dieser ist nämlich am effizientesten, wenn er 100% ausgelastet ist.
Sollten Sie nun für Ihre 800W Solarmodule einen 800W Wechselrichter anschaffen, so würde dieser fast nie auf 100% Auslastung kommen und immer im Teillastbereich arbeiten. Somit würde sich ein Upgrade nicht lohnen.
Manche Hersteller, wie beispielswise Priwatt, Kleines Kraftwerk und Solakon, bieten auch Balkonkraftwerke mit einem WLAN Wechselrichter an. Diese können auf 600W gedrosselt werden und sobald die Gesetze fixiert sind, per Update ganz einfach auf 800W angehoben werden. Damit ist kein Tausch des Wechselrichters notwendig und es fallen keine weiteren Kosten an.
Am häufigsten wird derzeit das Priwatt priFlat Duo XL gekauft, da es eine Leistung von 1100 Watt hat, sowie einen 800W Wechselrichter, der auf 600W gedrosselt wird. Aufgrund der Größe der Solarmodule darf die Anlage allerdings nur im Garten aufgestellt, und nicht am Haus befestigt werden.
- Bifaziale Solarmodule mit 880W Leistung
- Hoymiles Wechselrichter mit WLAN & App-Steuerung
- Drosselbar und erweiterbar
- Exklusiver Bestpreis Deal in Kooperation mit kleineskraftwerk.de
- 880 Watt Peak Leistung
- TSUN Wechselrichter mit WLAN
- Integrierte Ertragsmessung im Wechselrichter
- Bestpreis Gutscheincode 'ENERGIEM50'
- Eigenständig drosseln und entdrosseln
- Bifaziale Solarmodule mit TopCON Technologie
- Gratis Energiemessgerät zu jeder Bestellung
- Bestpreis Gutscheincode 'ENERGIEMAG'
- Upgradefähig auf 800 Watt per Update
- Integrierte Ertragsmessung im Wechselrichter
- Bifaziale Solarmodule (doppelseitig)
- Exklusiver Gutschein-Link (wird im Warenkorb abgezogen)
4. Vereinfachte Regelungen für Mieter & Mieterinnen
Derzeit gibt es immer wieder Meldungen, in denen es darum geht, dass der Vermieter den Betrieb bzw. die Montage einer Balkon-Solaranlage nicht erlaubt.
Im Absatz “Aufnahme von Steckersolar in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)” geht es darum, mögliche Hürden für Mietende und Wohnungseigentümer aus dem Weg zu räumen. Mit Aufnahme in den Katalog privilegierter Maßnahmen hätten Wohnungseigentümer und Mieter einen Anspruch auf Zustimmung für den Betrieb eines Balkonkraftwerks.
Update: Nach einigen Monaten Verzögerung hat der Bundestag beschlossen, Wohnungseigentümern und Mietern einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation von Balkonkraftwerken zu gewähren. Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP einigten sich am 3. Juli 2024 auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, die am Donnerstag verabschiedet werden soll.
Das neue Gesetz sieht eine Aufnahme von Balkonkraftwerken als privilegierte Maßnahme sowohl im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Dies ermöglicht Eigentümern und Mietern einen Anspruch. Mieter müssen dem Vermieter zwar in Zukunft immer noch über eine geplante Anbringung eines Balkonkraftwerks informieren, diese darf aber nicht durch überzogene Vorgaben behindert werden. Vorgaben zu Optik und Farbe dürfen wohl weiterhin gemacht werden, da es keine weiteren Präzisierungen gab.
5. Rückwärtsdrehende Zähler vorrübergehend dulden
Wer bisher mehr als 4% des erzeugten Stroms in öffentliche Stromnetz eingespeist hat und dabei einen veralteten Ferraris Zähler besitzt, hat sich theoretisch strafbar gemacht. Die Bundesregierung will nun für den Betrieb einer Balkon-Solaranlage auch rückwärtsdrehende Stromzähler dulden – Dies soll solange geduldet werden, bis der Verteilnetzbetreiber geprüft hat, ob ein neuer Zähler (im Regelfalleine moderne Messeinrichtung mit Zweirichtungszähler) erforderlich ist und dieser ggf. installiert wird.
Ein dauerhafter Betrieb bei einem rückwärtsdrehenden Stromzähler ist nicht geplant, da es nicht sachgerecht wäre.
“Bereits mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) aus 2016 wurde festgelegt, dass bis 2032 alle Messstellen, auch solche, hinter denen Steckersolargeräte betrieben werden, zumindest mit einer modernen Messeinrichtung auszustatten sind. Zielbild bleibt der mit dem GNDEW zu beschleunigende SmartMeter-Rollout auf die für die Energiewende notwendige Geschwindigkeit.” – Photovoltaik Strategie 2023 (Seite 22)
Neuste Informationen zum Gesetz vom Juli 2023 bestätigen, dass der Netzbetreiber künftig vier Monate Zeit hat, um alte Stromzähler bei der Nutzung eines Balkonkraftwerks auszutauschen. Du bist nicht verpflichtet, Kontakt mit deinem Netzbetreiber aufzunehmen, da die Anmeldung nun ausschließlich über die Bundesnetzagentur erfolgt. Der Netzbetreiber muss sich dort informieren, um herauszufinden, welche Zähler ausgetauscht werden müssen. Innerhalb dieser Frist darfst du das Balkonkraftwerk anschließen, selbst wenn der Zähler noch nicht vom Netzbetreiber ausgetauscht wurde.
Der neue Gesetzesentwurf sieht eine vorübergehende Akzeptanz der Rückwärtsdrehung alter Zähler vor. Daher kann es für dich sogar finanziell vorteilhaft sein, wenn dein Netzbetreiber aufgrund der hohen Nachfrage Zeit für den Austausch deines Zählers benötigt. Immerhin ist jede überschüssig eingespeiste Kilowattstunde bei einem alten Ferraris-Zähler etwa fünfmal so viel wert wie die Einspeisevergütung von großen Dachanlagen.
6. Balkonkraftwerke gelten nicht mehr als Bauprodukte
Formal betrachtet handelt es sich bei der vorliegenden Änderung um eine Klarstellung seitens des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vom August 2023. In dieser wurde eindeutig festgelegt, dass Balkonkraftwerke nicht mehr als Bauprodukte gelten.
Diese Änderung erweist sich als vorteilhaft für Besitzer eines Balkonkraftwerks im Jahr 2024. und zwar aus folgenden Gründen:
- Die Regelungen bezüglich der Überkopfverglasung sind nun nicht mehr auf Balkonkraftwerke anwendbar. Es ist nun gestattet, Balkonkraftwerke in einer Höhe von über 4 Metern zu installieren.
- Des Weiteren entfällt die bisherige Einschränkung auf eine Fläche von 2 Quadratmetern für Solarmodule, die Teil eines Balkonkraftwerks an Gebäuden sind.
Somit können auch XL Solarmodule mit einer Fläche von mehr als 2 m² auf dem Flachdach, dem Balkon, dem Schrägdach oder der Fassade montiert werden.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Mit dem Inkrafttreten des Solarpaket 1 ist die 800 Watt Höchstgrenze für Balkonkraftwerke ab 16. Mai gesetzlich erlaubt in Deutschland. Hinzu kommt, dass auch die vereinfachte Anmeldung bereits seit 01. April gültig ist.
Die Aufnahme in den Katalog priviligierter Maßnahmen ist allerdings noch nicht geschehen. Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 8 treten erst am 01. Januar 2025 in Kraft. Artikel 12 Nr. 2 tritt am 20. Mai in Kraft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist ein 800 Watt Balkonkraftwerk erlaubt?
Ein 800 Watt Balkonkraftwerk ist ab 16. Mai 2024 gesetzlich erlaubt, da das Solarpaket 1 in das Bundesgesetzbuch aufgenommen wurde. Somit darf der Wechselrichter maximal 800 Watt ins Hausnetz einspeisen und die Solarmodule dürfen eine maximale Gesamtleistung von 2000 Watt Peak haben.
Sind bald Zähler ohne Rücklaufsperre für Balkonkraftwerke erlaubt?
Der Photovoltaik Strategie der Bundesregierung zufolge sollen veraltete Ferraris Stromzähler ohne Rücklaufsperre für den Betrieb eines Balkonkraftwerks geduldet werden. Aber nur solange, bis der alte Zähler durch eine moderne Messeinrichtung (digitalen Stromzähler) ausgetauscht wurde. Ein Dauerhafter Betrieb mit einem Ferraris Zähler sei nicht geplant.
Muss man Balkonkraftwerke demnächst nicht mehr anmelden?
Die Bundesregierung überlegt aktuell, die Anmeldung von Balkonkraftwerken zu streichen. Ob und wann das umgesetzt wird, wissen wir zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht. Sicher ist, dass die Bundesregierung laut der aktuellen Fassung der Photovoltaik Strategie 2024 die Anmeldung von Balkonkraftwerken stark vereinfachen möchte.
Soll man jetzt mit dem Kauf eines Balkonkraftwerks warten?
Die Anhebung der Bagatellgrenze auf 800 Watt macht keinen großen Unterschied in Bezug auf den Ertrag. Die meisten Hersteller bieten derzeit Sets mit 800W Solarmodul Spitzenleistung an. In Kombination mit einem 800W Wechselrichter ist das nicht sinnvol, da dieser immer im Teillastbereich arbeiten muss und niemals 100% Auslastung erreicht. Dadurch ist er weniger effizient. Unsere Empfehlung: Warten Sie nicht mit dem Kauf.
Was ändert sich 2024 für Balkonkraftwerke?
Mit der Senkung der Umsatzsteuer auf 0% bei allen Photovoltaik Komponenten und dem Wegfallen de 70% Regelung wurden bereits die ersten Hürden für Balkonkraftwerke aus dem Weg geräumt. Anschließend hat sich der VDE für vereinfachte Regelungen bei Mini-Solaranlagen ausgesprochen. Als nächstes plant die Bundesregierung mit ihrer Photovoltaik Strategie zahlreiche Erneuerungen wie zB. das Anheben der Grenze auf 800W, die Vereinfachung für Mieter, die Duldung von rücklaufenden Stromzählern, sowie die Erlaubnis zum Anschluss per Schuko-Stecker.
Verwendete Quellen: BMWK (Stand: 01.07.2024) / Golem: “Politik will Balkonkraftwerke deutlich stärken” / Heise: “VDE fordert vereinfachte Regeln für Balkonkraftwerke” / Business Insider: “Balkonkraftwerk – Darum könnte es sich dank neuer Regeln lohnen”
Es sollte vielleicht erwähnt werden, ob, wann und wie weit es sich für einen Haushalt überhaupt rentiert, sich ein größeres Balkonkraft anzuschaffen!
Eine Dauerlast von >300 Watt haben sicher nicht alle! Würde sogar behaupten: Die Wenigsten!
NUR wenn der Zähler rückwärts läuft, kann sich das dann rechnen. Da stellt sich dann die Frage, ob die Netzbetreiber das so akzeptieren und den alten Zähler drin lassen!
Wer einen neuen Zähler hat und nur ca. 300 Watt verbraucht, benötigt diese Grenzerhöhung nicht oder müsste über eine Speicherlösung nachdenken.
Klingt vernünftig. Nur wenn die alten Zähler weiterlaufen macht das Ganze Sinn. Unsere Nachbarn produzieren bei sehr guter Lage voraussichtlich 800-1000KW in diesem Jahr (Beginn März). Bei einem Strompreis von 0,40c/Kw lohnt sich diese Anschaffung und über eine PV sollte man nachdenken und – pardon- die persönliche Lebenserwartung in Betracht ziehen oder sehr umweltbewußt sein.
Die große Frage ist, ob die Energieversorger mitziehen, denn wenn sie nicht verkaufen, machen sie auch keinne Gewinn.
Die Solarmodule stehen nur an wenigen Stunden des Tages so, dass sie die volle Leistung bringen. Wenn in diesen Stunden die Waschmaschine oder der Staubsauger läuft, kommt man leicht auf 1.000 bis 2.000 Watt. Da wäre es ungünstig, wenn die Leistung durch Bürokraten gedrosselt wird. Eine dauerhafte größere Leistung ist nicht erforderlich, um die Modulleistung so gut zu nutzen, wie es die Erddrehung zulässt.
An warmen Tagen reduziert der Wechselrichter die Leistung und zwar von max. 600Watt auf ca. 550Watt. Insofern lohnt sich schon ein größerer Wechselrichter, der bei zwei 380Watt Panelen dann im Sommer auch die volle Leistung der Panele ausschöpft. In den warmen Monaten von Mai bis August sind letztendlich auch die Erträge am höchsten.
Was mir hier immer noch nicht klar ist, ob man einen größeren Wechselrichter benutzen darf, um z.B. mehr Module anzuschließen, und diesen dann auf 600W bzw. 800W Einspeiseleistung begrenzt?
Hallo Markus,
Das ist erlaubt. Die Anbieter Priwatt und Yuma machen sich das zu Nutze und verkaufen größere Sets mit bis zu 1600 Watt Peak, die mit zwei Wechselrichtern ausgeliefert werden. Du kannst die Leistung der Wechselrichter selbst drosseln, also auf je 300 bzw. bald 400 Watt je Wechselrichter.
Die Anlage wird als 600W bzw. bald 800W Balkonkraftwerk angemeldet. Ob du die Leistungsdrosselung nach der Anmeldung aufhebst, wird jedoch niemand überprüfen 😉
Freundliche Grüße,
Alexander Jakob
Dann freut sich der Netzbetreiber über kostenlosen Strom. Eine Einspeisevergütung gibt es für den eingespeicherten Strom vom Balkonkraftwerk ja nicht, oder habe ich da was versäumt?
Ich bevorzuge LiFePo4 Akkus, um den Strom, den mein Balkonkraftwerk am Tage produziert, nachts selber zu nutzen. Dann ist auch die Leistungsfähigkeit meines Inselwechselrichter egal. Insellösungen brauchen andere Wechselrichter als Anlagen mit Netzeinspeisung.
Meiner Meinung nach sollte die Neuregelung außerdem noch klären, wo ein Balkonkraftwerk montiert werden darf. Für zwei Module braucht man schon einen ordentlich breiten Balkon und wer hat den schon?
Und wer möchte sich die Sicht komplett verbauen, wenn er die Module als im Dachgeschoss wohnender auf dem Dach perfekt unsichtbar auf dem Dach installieren könnte, oder an der Fassade montieren?
Der “Trumpf” der ausschließlichen Montage auf dem Balkon wurde in meiner Eigentümergemeinschaft jedenfalls bereits gezogen. Somit kann niemand ein BKW installieren, da die Balkone nur 3.5 Meter breit sind.
Passt doch – 2 x 1,72m = 3,44m 🤷♀️
Ein Balkonkraftwerk mit nur einem Modul ist bei Mietwohnungen mit Balkon in vielen Fällen sogar sinnvoller, da der Stromverbrauch meist nicht so hoch ist, wie bei einem Einfamilienhaus. Somit rechnet sich die Anlage auch schneller, da man prozentual mehr vom erzeugten Strom verbrauchen kann.
Danke für den interessanten Artikel
vorübergehende Akzeptanz der Rückwärtsdrehung alter Zähler!!
Hallo, bedeutet das, dass wir Deutschen, weil wir bereit sind zu akzeptieren, für den Strom, den wir ins Netz einspeisen, praktisch kein Geld bekommen? Ich bin mir sicher, dass ein Eiscreme-Händler einen Rückgang von 2 € pro Kugel auf 40 Cent nicht akzeptieren würde?
Ich falle in die von Bernd unten erwähnte Kategorie, ich kann nur die Morgensonne oder den späten Nachmittag nutzen
Bravo, dass du diesen Punkt des Themas angesprochen hast.
Ich habe das gleiche Problem: Ich miete eine Wohnung bei einer Genossenschaft; Ich wohne im Dachgeschoss eines Dreifamilienhauses (3 Etagen); Ich verbrauche nicht mehr als 400 W pro Stunde; und die Sonne auf dem Dach am frühen Morgen maximal 3 Stunden lang auf der linken Seite steht und auf der linken Dachseite zwischen 14 und 19 Uhr die Sonne scheint.
Und wie soll ich es lösen?
Hm,
wird der Zähler bei mir irgendwann getauscht, werde ich die Einspeisung “abschalten”, Definitiv.
Im Monat kommen ca. 50kwH vom Dach, tagsüber wo niemand zu Hause ist. Abends wird dann natürlich wieder verbraucht.
Mein Wechselrichter kann auf Bedarfsstrom ohne Einspeisung geändert werden.
Strom beziehen und Bezahlen gern. Zum “Sparen” den für mich rückwärts drehenden Zähler tauschen gegen einen mit mit Rücklaufsperre, der überschüssige Strom geht trotzdem ins Netz, der Netzbetreiber bzw. der Versorger “verkauft” meinen erzeugten Gratis Strom an jemand anderes.
So nicht mit mir. Mein Standpunkt
Mit Interesse habe ich den Artikel über die Balkonkraftwerke gelesen. Seit Mitte diesen Jahres betreibe ich selbst eine solche steckerfertige Solaranlage. Die 2 Module mit 750 Watt Maximalleistung und ein Hoymiles Wechselrichter arbeiten gut zusammen. Auch hat mein Stromanbieter mir im letzten Jahr einen Zweirichtungszähler eingebaut. Hier sehe ich nun auch, wieviel nicht selbst verbrauchter Strom in das öffentliche Netz fließt. Bei Kunden mit alten Zählern wird der nicht verbrauchte Strom durch Rückwärtslaufen ja quasi vergütet.
Ist eine Vergütung oder Gegenrechnung des Stroms ins öffentliche Netz auch bei digitale Zählern geplant?
Rückwärtslaufen wird bei Mini-Anlagen meist geduldet, ist aber letztendlich Betrug, weil du dann zum selben Tarif einspeist, wie du sonst Strom beziehst, und nicht zum niedrigeren Einspeisetarif. Die Einspeisetarife sind niedriger, weil private Mini-Einspeiser natürlich weder Personal-, noch Kraftwerks-, noch Infrastrukturkosten zu tragen haben (von deinem Bezugstarif bauen die Netzbetreiber ja Leitungen, Masten, Kraftwerke und bezahlen ihre Leute, was du als Privatmensch alles nicht machst). Geduldet wird es, weil die Netzbetreiber gesetzlich sowieso eigentlich seit langem verpflichtet sind, moderne Zähler einzubauen (formal dürfte es schon heute keine Feraris-Zähler, also die mit Drehscheibe, mehr geben, egal ob PV oder nicht). Wenn sie das nicht machen, sind sie selbst schuld.
Das gilt mir und ohne neuem Gesetz identisch so.
Willst du rechtlich konform vergütet werden (mit oder ohne neuem Gesetz, auch hier egal) musst du dich beim Netzbetreiber zum Einspeisen anmelden und dich als Unternehmer beim Finanzamt anmelden (entweder als Kleinunternehmer anmelden oder alternativ Umsatzsteuer bezahlen).
Bezüglich Vergütung verändert das neue Gesetz gar nichts. Es macht es nur einfacher, wenn man nicht(!) vergütet werden will.
Vermutlich kannst Du die Einspeisevergütung von 7,xy ct/kWh beantragen und nach einer Abrechnungsgebühr von vermutlich 30Euro/ Jahr bleiben dann zumindest ein paar Cent auf Deinem Konto. Oder du verschenkst den guten Co2 freien Strom hast ein Gutes Gewissen und der Stromanbieter verkauft den für 50ct/kWhStunde an Leute die Ökpstrom bestellt haben. mit dem Gewinn fährt der Vorstand dann einen dicken SUV V8 Benziner und freut sich des Lebens.
Ich vermisse bei den ausführlichen Ausführungen den Hinweis zur Erstattung des überschüssigen Stroms, der von der
Balkonkraftwerkanlage erzeugt wird.
Der z.Zt. an den Grundversorger gespendet wird. Freundlicherweise wird auf dem
Zweirichtungszähler dieser “gespendete”
STROM in Summe angezeigt.
Du musst dich beim Netzbetreiber als Einspeiser anmelden und dich beim Finanzamt (nur dort, nicht beim Gewerbeamt) als Unternehmer anmelden.
Das ist unabhängig vom neuen Gesetz und war schon imemr so, wenn man Vergütung will.
Guten Tag ,
es kann doch nicht sein , dass Wohnungseigentümer den KLimawandel durch Einspruch bei Eigentümerversammlung in Bezug Balkon- PV verhindern !!!
Bravo, guter Punkt!
Die Vereinfachungen bei der Anmeldung sind ein nice to have. Solange die Balkonkraftwerke nicht in den Katalog der privilegierten Änderungen in WEG und BGB aufgenommen wurden, nutzt das aber nichts. Die Ampel soll sich endlich beeilen!
Am 15. Mai wurde das Solarpaket 1 endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 16.05 24 in Kraft. Ausnahmen Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 8 treten erst am Januar 2025 in Kraft. Artikel 12 Nr. 2 tritt am 20.05 in Kraft.
Hallo,
danke für den Beitrag, er ist sehr informativ.
Ich habe eine kurze Frage, gilt ein Balkonkraftwerk jetzt schon als privilegierte Maßnahme? Oder kann der Vermieter noch ein Balkonkraftwerk nicht erlauben?
Hallo Susann,
Leider sind Balkonkraftwerke noch nicht in den Katalog priviligierter Maßnahmen aufgenommen. Hier müssen wir noch warten!
Freundliche Grüße,
Alexander Jakob
Am 04.07. um 16.10 Uhr sollen endlich die 2. und 3. Sitzung des Gesetzentwurfs im Bundestag stattfinden. Danach muss es dann nur noch durch den Bundesrat. Für die Bundesratssitzung am 05.07. steht es leider noch nicht auf der Tagesordnung. Ob die Tagesordnung des Bundesrats noch kurzfristig geändert wird, weiß ich nicht, aber es geht jetzt langsam voran. Wenn es am 05.07. nicht in den Bundesrat kommt, wäre die nächste Möglichkeit erst wieder nach der Sommerpause am 27.09.
Die Privilegierung ist jetzt endlich durch den Bundesrat. Jetzt muss nur noch der Bundespräsident unterschreiben, dann muss es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Am Tag nach der Veröffentlichung tritt es dann in Kraft.
Heute am 16.10.2024 ist das Gesetz zur Privilegierung endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/306/VO.html
Ab dem 17.10.2024 können wir unsere Balkonsolaranlagen endlich auch gegen den Willen der Eigentümergemeinschaft aufbauen. Ein ganz großes Dankeschön an unsere grüne Bundestagsfraktion.
Die Gesetzgebung der Bundesregierung hinsichtlich Ballkonkraftwerke geht in Ordnung ,
aber leider verbietet der Landesgartenverband Ballkonkraftwerke in Kleingartensparten .
Ich habe mir eine 300 Watt -Anlage für meinen Kleingarten angeschafft mit dem Gedanken
auch ein bisschen an der Energiewende teilzunehmen, ich musste sie hinsichtlich der
Gesetzgebung des Landesgartenverband Sachsen wieder ausser Betrieb nehmen .
Hallo,
in ihrer Übersicht „Neuregelungen für Balkonkraftwerke ab 2024“ erwähnen sie den Punkt Bauproduktregelung nach welcher auch Module über 2m² zugelassen sind. Nur, ist die Klarstellung des DIBt gesetzlich relevant? Im Solarpaket der Bundesregierung ist davon nichts erwähnt.
Wenn ich ein Balkonkraftwerk bis 2000W im eigenen Garten aufstelle, gibt es da überhaupt eine Größenbegrenzung der Module?
Über eine Information würde ich mich freuen.
Freundliche Grüße
Das ist wohl die beste Zusammenfassung, die ich bis jetzt gefunden habe!
Gerne schnell die Priveligierung hinzufügen, damit ich die Seite direkt meinem Vermieter schicken kann 😉