Am vergangenen Freitag wurde das Solarpaket I nach einer längeren Verzögerung im Eilverfahren sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Ausbau der Solarenergie zu beschleunigen und attraktiver zu gestalten, insbesondere für Mieter und Betreiber von Balkonkraftwerken. Die 800 Watt Grenze gilt ab sofort.
Andreas Schmitz, einer der einflussreichsten Youtuber im Bereich Balkonkraftwerke und Photovoltaik, hat im folgenden Video die wichtigsten Infos zusammengefasst:
Grünes Licht für das Solarpaket
Die Zustimmung im Bundestag erfolgte mit den Stimmen der Ampelfraktionen SPD, Grüne und FDP, während sich CDU/CSU und Linke größtenteils enthielten. AfD und die Gruppe BSW stimmten geschlossen dagegen. Weitere Details zur namentlichen Abstimmung sind auf der Website des Bundestags verfügbar. Der Bundesrat gab anschließend ebenfalls grünes Licht.
Das Solarpaket I wurde vom Bundestag verabschiedet, wobei die Fraktionen SPD, Grüne und FDP bei der namentlichen Abstimmung dafür waren. Nach monatelangen Diskussionen innerhalb der Koalition aus SPD, Grünen und FDP über einzelne Passagen des Solarpaket-I-Gesetzespakets wurde vor etwa einer Woche endlich Einigkeit erzielt.
Eine bedeutende Änderung gegenüber dem Kabinettsentwurf ist, dass das Solarpaket I keine Förderung für Photovoltaik-Hersteller vorsieht. Dies wurde insbesondere auf Drängen der FDP durchgesetzt. Auch bei der Frage, wer die Verlegung von Leitungen für erneuerbare Energieanlagen über seine Grundstücke dulden muss, setzte sich die FDP durch.
Während ursprünglich geplant war, dass dies für alle Eigentümer gilt, um Maßnahmen für die Energieinfrastruktur zu erleichtern, ist dies nun auf Liegenschaften der öffentlichen Hand beschränkt und selbst dort nicht für alle verpflichtend. Die Bundeswehr ist ausdrücklich ausgenommen. Die FDP und auch CDU/CSU führten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den geplanten umfassenden Eingriff in private Eigentumsrechte an.
Balkonkraftwerke: 800 Watt ab sofort erlaubt!
Viele Anbieter für Wechselrichter haben in den letzten Jahren bereits Modelle auf den Markt gebracht, die für eine Einspeiseleistung von 800 Watt (VA) ausgelegt sind, jedoch per Software mittels App auf rechtssichere 600 (VA) Watt gedrosselt werden können. VA sind das maßgebliche regulatorische Kriterium für die Gesetzgebung und die Betriebssicherheit, da sie die Strommenge und -stärke bestimmen, die ins Netz eingespeist wird.
Mit dem Solarpaket entfällt für die meisten Steckersolaranlagen die Beschränkung auf 600 Voltampere, die bisher rechtlich vorgeschrieben war. Stattdessen wird eine eigene Geräteklasse eingeführt, die für das Erneuerbare-Energien-Gesetz eine Grenze von maximal 800 Watt (VA) bei höchstens 2000 Watt Peak installierter Leistung festlegt.
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Allerdings ist der Wille des Gesetzgebers allein nicht ausreichend, um endgültige Klarheit für die Nutzer zu schaffen. Eine neue Norm soll vor allem die Zuverlässigkeit gewährleisten. Diese Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz stellen eine zusätzliche Klassifizierung dar, die vor allem die bürokratischen Anforderungen reduzieren soll.
Für Betreiber von Balkonkraftwerken gibt es Erleichterungen. Bereits Anfang April vereinfachte die Bundesnetzagentur die Anmeldeprozedur, und mit dem Solarpaket I wird dies weiter vereinfacht. Ab dem Inkrafttreten müssen Balkon-Solaranlagen gesetzlich nicht mehr beim Netzbetreiber, sondern nur noch im Marktstammdatenregister bei der Aufsichtsbehörde angemeldet werden. Für Anlagen, die als EEG-Anlagen ins allgemeine Stromnetz einspeisen, ändert sich hingegen nichts, einschließlich aller damit verbundenen Pflichten.
Laut einem Sprecher der Bundesnetzagentur gilt jedoch “grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme”. Das bedeutet, dass Betreiber, die ihre Kleinkraftwerke bereits angeschlossen haben, rein rechtlich auch die alten Regeln einhalten müssen. Diejenigen, die derzeit Anschaffung und Anschluss in Betracht ziehen, sollten auf das formelle Inkrafttreten warten, das in wenigen Tagen erwartet wird.
Update: Das Solarpaket 1 wurde am 15. Mai ins Bundesgesetzbuch aufgenommen und ist somit ab 16. Mai gültig. Die 800 Watt Grenze für Balkonkraftwerke ist ab sofort deutschlandweit gesetzlich erlaubt. Zudem gilt die Begrenzung der Solarmodule auf 2000 Watt Peak.
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Neuer Norm-Entwurf für Balkonkraftwerke ab Mai
Für die rechtlich einwandfreie Stromeinspeisung aus Kleinsolaranlagen mit mehr als 600 Voltampere fehlt trotz des Solarpakets immer noch eine wichtige technische Norm. Experten beraten seit Monaten darüber, welche technischen Anforderungen Balkonkraftwerke für einen sicheren Betrieb erfüllen müssen. Bisher müssen Hersteller individuelle Nachweise über die Sicherheit ihrer Bauteile erbringen, und wenn verschiedene Komponenten zu einer Anlage kombiniert werden, müsste im Prinzip ein Elektriker die Steckersolaranlage abnehmen. Andernfalls könnten Betreiber Sicherheits- und Haftungsrisiken ausgesetzt sein.
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Das zuständige Gremium bei der Deutschen Kommission Elektrotechnik (DKE) hatte im letzten Jahr einen ersten Vorschlag für eine Produktnorm vorgelegt, der jedoch auf viele Einwände stieß. Der zweite Entwurf soll am 3. Mai veröffentlicht werden und wesentliche Fragen klären, darunter die Sicherheit von Schutzkontaktsteckern (Schuko) und die Verwendung von Wieland-Steckern.
Dieses Verfahren wird weitere zwei Monate dauern, bevor die Norm verabschiedet wird und Hersteller sich darauf berufen können. Dies würde den Verbrauchern bei Sets Klarheit bringen.
In der Praxis könnte jedoch die Erhöhung der Grenze den tatsächlichen Ertrag unter optimalen Bedingungen zwar merklich steigern, doch für viele Anbieter ist der Aufwand für die Umstellung gering. Tatsächlich haben sich die 800 Watt bereits auf dem Markt etabliert. Die Bundesnetzagentur warnt zwar ausdrücklich davor, dass bei Anlagen mit Umschaltmöglichkeit zwischen verschiedenen Leistungswerten stets die höchste schaltbare Leistung relevant ist. Anlagen, die mehr einspeisen könnten, fallen damit auch aus den neuen Steckersolarregeln des EEG heraus.
Ferraris-Zähler darf vorerst rückwärts laufen
Eine weitere Erleichterung für die Steckersolar-Welt betrifft die Vorschrift bezüglich des Einbaus eines Zweirichtungszählers, auch bekannt als “modernes Messsystem”, oder eines Smart Meters. Dies muss nun nicht mehr vor der Inbetriebnahme erfolgen. Auch alte Induktionszähler können vorerst weiterhin verwendet werden, und einige davon werden sogar rückwärts laufen, bis sie ausgetauscht werden. Bis 2032 müssen jedoch überall moderne Varianten installiert sein: Bei einem Jahresverbrauch von bis zu 6.000 kWh reicht ein Zweirichtungszähler, bei höherem Verbrauch ist ein “iMSys” zwingend erforderlich. Wer also vorerst auf ein Smart Meter verzichten möchte, könnte versucht sein, seinen Verbrauch mithilfe von Sonnenenergie am Ferraris-Zähler zu reduzieren.
Trotz der neuen Regelungen bleibt die reibungslose Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken vorerst für die meisten Bürger ein komplexer bürokratischer Prozess, der oft ignoriert wird. Die Verkaufszahlen für steckerfertige Solaranlagen befinden sich auf einem extrem hohen Niveau. Offiziell wurden bereits insgesamt 400.000 Steckersolargeräte bei der Bundesnetzagentur registriert, und es gibt eine hohe Dunkelziffer nicht angemeldeter Kleinstkraftwerke. Alleine im ersten Quartal 2024 kamen 50.000 neue Anmeldungen für Kleinsterzeugungsanlagen hinzu.
PV-Speicher und EEG-Förderung
Batteriespeicher spielen ebenfalls eine bedeutende Rolle im Solarpaket. Sie werden immer beliebter, bringen jedoch auch einige Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich. Bisher fielen Anlagen mit Speichern, die auch Strom aus dem allgemeinen Netz beziehen und zwischenspeichern können, in der Regel vollständig aus der EEG-Förderung heraus. Dies bedeutete, dass für zeitweise darin zwischengespeicherten Solarstrom keine Einspeisevergütung gewährt wurde. Die Koalition hat hier zuletzt Änderungen vorgenommen.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten. Erstens können Batteriespeicher zweimonatlich entweder als Teil von Erneuerbaren-Anlagen angemeldet werden und ausschließlich von diesen gespeist werden. Oder sie können in den anderen Monaten als einfache Speicher für eine bessere Steuerung des gesamten Strommixes verwendet werden. Bis zu fünfmal im Jahr können Speicherbetreiber zwischen den Modellen wechseln und bleiben trotzdem für die Zeiträume, in denen sie mit lokal produziertem Ökostrom befüllt werden, mit allen finanziellen Vorteilen in der Erneuerbaren-Energie-Gesetz-Förderung. Die Tatsache, dass zum jeweiligen Zeitpunkt auch fossiler Reststrom im Speicher sein kann, wird vom Gesetzgeber als vernachlässigbar betrachtet – die EEG-Vergütungen werden letztendlich nach den Strommengen im jeweiligen Zeitraum berechnet.
Die zweite Möglichkeit ist ein schnellerer Wechsel ohne Häufigkeitsbeschränkung. Allerdings muss technisch sichergestellt sein, dass während der Zeiten, in denen der Speicher mit erneuerbarem Strom befüllt wird, ausschließlich Strom aus erneuerbaren Quellen gespeichert wird. Unmittelbar vor dem Wechsel muss eine nachweisbare, weitgehende Entleerung des Speichers erfolgen. Die praktische Umsetzung dieser Regelungen ist noch unklar, und es müssen noch praktische Lösungen gefunden werden, insbesondere hinsichtlich der Parametrisierung der Speichersoftware durch Bundesnetzagentur und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.